In einem Gespräch mit unserer Redaktion sagte Stromann, dass er gegenüber der Samtgemeinde sein Interesse für das Amt bekundet habe. Er habe bereits im Betriebsrat, beim Arbeitsgericht und in seiner Funktion als Schiedsrichter mit rechtlichen Fragestellungen zu tun, sodass er in Rechtsfragen dementsprechend nicht ganz unerfahren sei. Dem neuen Schiedsmann ist es wichtig, im Schlichtungsverfahren in einem entspannten Rahmen beide Seiten anhören zu können.
Wie wird man aber überhaupt eine Schiedsperson im Ehrenamt? Grundsätzlich kann zunächst jede Bürgerin und jeder Bürger im Alter von 30 bis 70 Jahren ein entsprechendes Interesse bei der Gemeinde bekunden. Das Amt wird jeweils für fünf Jahren übernommen. Das Amtsgericht bestätigt anschließend die Ernennung und übernimmt zudem die Vereidigung der ernannten Person. Danach geht es zum Lehrgang.
Das Amt des Schiedsmannes ist übrigens schon sehr alt. Bereits 1827 hat der Preußenkönig Friedrich Wilhelm III. das Amt eingeführt. Die Aufgabe des Schiedsmannes besteht seither darin, im Falle einer Rechtsstreitigkeit zwischen zwei oder mehreren Personen einen Schiedsversuch zu unternehmen, um eine gütliche Einigung zu erreichen, bevor es zum Richter geht. Eine Aufspaltung zwischen einem Gewinner und einem Verlierer, ähnlich wie bei einem Gerichtsverfahren, gibt es in diesem Fall nicht.
Schiedspersonen schlichten bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Bekannten. Bei bestimmten Streitigkeiten ist ein vorheriges Schiedsverfahren sogar vorgeschrieben. Auch bei Privatklagen ist vorher die Schiedsperson einzuschalten.
Falls Streitigkeiten verhandelt werden sollen, ist ein mündlicher oder schriftlicher Antrag bei der Schiedsperson zu stellen. Danach kommt es zu einem Gespräch zwischen den betroffenen Parteien. Eine entsprechende Einigung wird dann protokolliert und unterschrieben. Sie ist vergleichbar mit einem Urteil und ist dreißig Jahre gültig, vorausgesetzt, dass keine anderen Fristen vereinbart wurden.
Sollte ein Schlichtungsverfahren hingegen scheitern, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt. Danach wird vor Gericht über die Streitigkeit weiterverhandelt.
Das Amt des Schiedsmannes ist übrigens schon sehr alt. Bereits 1827 hat der Preußenkönig Friedrich Wilhelm III. das Amt eingeführt. Die Aufgabe des Schiedsmannes besteht seither darin, im Falle einer Rechtsstreitigkeit zwischen zwei oder mehreren Personen einen Schiedsversuch zu unternehmen, um eine gütliche Einigung zu erreichen, bevor es zum Richter geht. Eine Aufspaltung zwischen einem Gewinner und einem Verlierer, ähnlich wie bei einem Gerichtsverfahren, gibt es in diesem Fall nicht.
Schiedspersonen schlichten bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Bekannten. Bei bestimmten Streitigkeiten ist ein vorheriges Schiedsverfahren sogar vorgeschrieben. Auch bei Privatklagen ist vorher die Schiedsperson einzuschalten.
Falls Streitigkeiten verhandelt werden sollen, ist ein mündlicher oder schriftlicher Antrag bei der Schiedsperson zu stellen. Danach kommt es zu einem Gespräch zwischen den betroffenen Parteien. Eine entsprechende Einigung wird dann protokolliert und unterschrieben. Sie ist vergleichbar mit einem Urteil und ist dreißig Jahre gültig, vorausgesetzt, dass keine anderen Fristen vereinbart wurden.
Sollte ein Schlichtungsverfahren hingegen scheitern, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt. Danach wird vor Gericht über die Streitigkeit weiterverhandelt.
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